Abschreibung

(Beitrag im Online-Verwaltungslexikon olev.de, Version 1.17)

1 Definition

1.1 Kostenart, die die Wertminderung durch Nutzung von längerlebigen Wirtschaftsgütern (Anlagevermögen) erfasst. Die Wertminderung kann durch (bloßen) Zeitablauf entstehen (z. B. bei Gebäuden) und wird dann ermittelt durch Verteilung der Anschaffungsausgaben auf die Nutzungsdauer (Zeitabschreibung). Zusätzlich kann das Ausmaß der Nutzung (z. B. Fahrleistung eines PKW) die Wertminderung verursachen oder zumindest beeinflussen (Leistungsabschreibung). Es handelt sich um kalkulatorische Kosten. Die Abschreibung kann linear oder degressiv erfolgen.

1.2 Verfahren zur Ermittlung der anteiligen Kosten pro Rechnungsperiode.

1.3 Steuerliche Bezeichnung: AfA = Absetzung für Abnutzung.

2 Weitere Informationen

2.1 Abschreibungsarten, Abgrenzung

Die Verteilung der Abschreibung über die Jahre kann

  1. linear = gleichmäßig über die Nutzungsdauer erfolgen oder
  2. degressiv = mit höherem Abschreibungssatz beginnend und dann schrittweise abnehmend, entsprechend dem tatsächlichen Wertverlauf.

Zur Vereinfachung werden Vermögensgegenstände bis zu einem Wert von 410 Euro netto (d. h. ohne MWSt, brutto 475,60 Euro) sofort abgeschrieben (entsprechend der Regelung in § 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz). Seitenanfang

2.2 Abschreibungen im doppischen Haushalts- und Rechnungswesen

Auszug aus dem Vorschlag für eine
Gemeindehaushaltsverordnung für ein
doppisches Haushalts- und Rechnungswesen

der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder[1]

§ 46
Abschreibungen

(1) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die Dauer, in der der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann (lineare Abschreibung). Ausnahmsweise ist eine Abschreibung mit fallenden Beträgen (degressive Abschreibung) oder nach Maßgabe der Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) zulässig, wenn dies dem Nutzungsverlauf wesentlich besser entspricht. Maßgeblich ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die auf der Grundlage von Erfahrungswerten und unter Berücksichtigung von Beschaffenheit und Nutzung des Vermögensgegenstands zu bestimmen ist. Wird durch die Instandsetzung des Vermögensgegenstands eine Verlängerung der Nutzungsdauer erreicht, ist die Restnutzungsdauer neu zu bestimmen; entsprechend ist zu verfahren, wenn in Folge einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Verkürzung eintritt.

(2) Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen ist die vom Innenministerium bekanntgegebene Abschreibungstabelle für Kommunen zu Grunde zu legen. Innerhalb des dort vorgegebenen Rahmens ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnissen die Bestimmung der jeweiligen Nutzungsdauer so vorzunehmen, dass eine Stetigkeit für zukünftige Festlegungen von Abschreibungen gewährleistet wird. Eine Übersicht über die örtlich festgelegten Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände sowie ihre späteren Änderungen sind der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor der erstmaligen Anwendung schriftlich anzuzeigen. Seitenanfang

(3) Für bewegliche Vermögensgegenstände gilt im Anschaffungsjahr der volle Abschreibungssatz, wenn sie in der ersten Jahreshälfte angeschafft oder hergestellt worden sind, sonst der halbe Abschreibungssatz. Für die Abschreibung von Vermögensgegenständen bis zu einem Wert von 410 Euro ist § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Stellt sich in einem späteren Jahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.

(5) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Abschreibung - Online-Verwaltungslexikon  Seitenanfang

 


Anmerkungen

Zurück zum Text Online-Quelle am 27.04.2005. Siehe jetzt z. B. auch die Regelungen in § 35 NKFG NRW