Beurteilung von Mitarbeitenden / dienstliche Beurteilung

(Beitrag im Online-Verwaltungslexikon olev.de, Version 1.11)

1 Definition

Bewertung von Leistung (Leistungsbeurteilung) und Befähigung (Potenzialbeurteilung) als Grundlage für Personalplanung und Personalmaßnahmen (Personaleinsatz, Personalentwicklung, Beförderungen). Siehe auch Personalmanagement.

2 Weiteres

Unterschieden wird zwischen der Leistung in der Vergangenheit bis zu einem Stichtag (Leistungsbeurteilung) und der Befähigung (Potenzialbeurteilung) als der Fähigkeit für Leistung in der Zukunft. Beurteilungsarten sind Anlassbeurteilung (wenn eine Entscheidung ansteht und eine ausreichende Beurteilung nicht mehr vorliegt) oder generell für die Personalplanung und -entwicklung (Regelbeurteilung zu einem Stichtag). Weitere - und qualitativ u. U. wesentlich bessere - Informationen können durch Assessment Center oder andere qualifizierte Verfahren gewonnen werden, insbesondere für die Auswahl von Führungskräften oder als Grundlage für Personalentwicklungsmaßnahmen. Seitenanfang

Je nach Stellung der beteiligten Personen (die beurteilen oder beurteilt werden) wird unterschieden zwischen der Mitarbeiterbeurteilung (der hierarchisch höher Gestellte beurteilt ihm unterstellte Personen) und der Vorgesetztenbeurteilung (oft auch "Führungskräfte-Feedback" genannt): die unterstellten Personen beurteilen die Führungskraft, und nach den Verfahren, von der Beurteilung durch eine Person (den unmittelbaren Vorgesetzten) bis zur 360°-Beurteilung. Personalentwicklung,

3 Rechtsprechung zur dienstlichen Beurteilung

Die Rechtsprechung hat sich verschiedentlich mit dienstlichen Beurteilungen befasst und dazu allgemeine Grundsätze aufgestellt, siehe z. B. : Seitenanfang

Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Art. 33 Abs. 4 GG) durch Beamte bestmöglich zu sichern.

Zugleich dient die dienstliche Beurteilung auch dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Ihr kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen "Klärung einer Wettbewerbssituation" zu.

Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten (Urteil vom 26. August 1993 - BVerwG 2 C 37.91 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 15, S. 15; Beschluss vom 31. Januar 1994 - BVerwG 2 B 5.94 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16, 5. 1). Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen und zu einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Beamten führen (Beschluss vom 3. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 24.78 - Buchholz 237.1 Art. 12 BayBG Nr. 2).

Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllt, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen.

Quelle: Urteil des BVerwG vom 18. Juli 2001 - BVerwG 2 C 41.00, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 22 Seitenanfang

4 Quellen für weitere Informationen

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