Deckungsbeitrag

(Beitrag im Online-Verwaltungslexikon olev.de, Version 1.24)

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1. Definition

Im Unterschied zu Vollkosten: der Beitrag der Erlöse zur Deckung (auch) der Fixkosten bzw. der Gemeinkosten. Dazu müssen zunächst die mit der Leistung selbst verursachten variablen Kosten / Einzelkosten gedeckt werden. Die Deckungsbeitrag ist in der öffentlichen Verwaltung also nur dann verwendbar, wenn mit den Leistungen also Einnahmen und damit Erlöse erzielt werden können (durch Gebühren oder aber z. B. durch Bußgelder, Durchsetzung von Ersatzansprüchen).

Die Deckungsbeitragsrechnung kann einstufig oder mehrstufig erfolgen. Das englisch "direct costing" genannte Verfahren ist nach der Terminologie der IGC die einstufige Deckungsbeitragsrechnung.

2. Weitere Informationen

Werden die variablen Kosten / Einzelkosten durch die Erlöse gedeckt, dann ist ein Überschuss ein Beitrag zur Deckung der Fixkosten bzw. der Gemeinkosten, die unabhängig von der Leistung entstehen (beschäftigungsunabhängig sind).

Hat eine Behörde z. B. nicht ausgeschöpfte Kapazitäten für Ausbildung, Wartung, Reparaturen usw., so ist es für sie wirtschaftlich günstig, sie zu Entgelten anzubieten, die die variable Kosten decken und zusätzlich zumindest einen Teilbeitrag zur Deckung der ohnehin entstehenden Fixkosten leisten. Sie muss die Entgelte nicht nach den Vollkosten berechnen, bei denen alle Gemeinkosten vollständig verrechnet werden würden (z. B. auch die Kosten der allgemeinen Verwaltung) - zumal die Verrechnung der Gemeinkosten ohnehin problematisch ist (siehe die Kritik der Vollkostenrechnung).

Werden keine Erlöse erzielt, ist die parallele Problematik, ob die Wirtschaftlichkeit von Leistungen ohne den Fixkostenanteil beurteilt wird und deshalb Vorhaben als wirtschaftlich angesehen werden können, die bei einer Vollkostenrechnung "zu teuer" wären.

Die Deckungsbeitragsrechnung ist generell der richtigere Ansatz, weil die Steuerung nach den Vollkosten oft nicht sinnvoll ist, siehe die Kritik der Vollkostenrechnung.

Bietet die öffentliche Verwaltung marktgängige Leistungen zu Entgelten/Preisen an, die nach diesem Verfahren bestimmt worden sind, so entsteht das Problem einer unlauteren Konkurrenz: die Kapazitäten wurden mit öffentlichen Mitteln geschaffen, deshalb ist es problematisch, daraus Konkurrenzvorteile zu Lasten privater Anbieter zu ziehen. Ggf. sind gesetzliche Regelungen dieser Frage zu beachten.