Kernkompetenz(en)

(Beitrag im Online-Verwaltungslexikon olev.de, Version 1.51)

1 Definition

Fähigkeit, etwas besser zu können als andere, für das es einen Markt (für die öffentliche Verwaltung: ein Bedürfnis) gibt. Darin liegt ein strategischer Vorteil, weshalb die "Konzentration auf die Kernkompetenz(en)" eine häufige Unternehmensstrategie vor allem in schwierigen Zeiten und in Käufermärkten ist. Die Definition von Kernkompetenz(en) kann auch zur Stärkung der Innovationsfähigkeit erfolgen.

2 Weitere Informationen

Kernkompetenzen als Innovationspotenzial
Die Definition von Kernkompetenzen kann mit dem Ziel erfolgen, das Innovationspotenzial zu stärken, weil nicht (vorhandene) Produkte im Blick sind, sondern "Potenziale", die für die Entwicklung neuer Produkte/Dienstleistungen genutzt werden können bzw. in dynamischem Umfeld für den Unternehmenserfolg genutzt werden müssen.

Strategischer Vorteil etwas "besser" zu können
"Besser" kann bedeuten bessere, neuere Produkte, bessere Produkt- oder Servicequalität, schneller, flexibler auf die Nachfrage reagierend und/oder preisgünstiger / kostengünstiger. Dabei können auch Standortvorteile (z. B. die besondere Qualifikation und/oder Motivation der Mitarbeiter, Einbindung in Netzwerke) eine Rolle spielen.

Folgen für die Kunden
Die Entwicklung der und Konzentration auf die Kernkompetenz führt für die Kundschaft nicht zwangsläufig zu Nachteilen durch die Einschränkung von Leistungen, sondern begünstigt die Entstehung von nachfragegerechten Angeboten und von virtuellen Organisationen, die der Kundschaft gegenüber als Einheit auftreten. Insgesamt gesehen kann es sein, dass sie sogar mehr und preisgünstigere Leistungen erhält.

Konzentration auf Kernkompetenz kann konservativ sein
Beachte: Die Begrenzung auf die vorhandene Kernkompetenz kann eine konservative Strategie sein, wenn sie nicht zur Suche nach neuen Angeboten und zur Weiterentwicklung der Kernkompetenz führt, und kann deshalb zur Fortschritts- und Erfolgsbremse werden.

Anwendung auf die öffentliche Verwaltung
Übertragen auf die öffentliche Verwaltung trägt dieses Konzept zur Reduzierung der öffentlichen Aufgaben (s. auch Aufgabenkritik) und zur Steigerung der Leistungsfähigkeit bei. Der Bezug zum Markt ist aber oft nicht gegeben, dann liegen die Dinge komplizierter, da es auf die Anerkennung der Notwendigkeit der Leistung und der besonderen Effizienz (Qualität, Kostengünstigkeit), mit der sie erbracht wird, durch Entscheidungsträger in Politik oder Verwaltung ankommt oder auf die Bereitschaft der Bürger-/Kundschaft, die Leistungen zu nutzen und ggf. dafür zu bezahlen. Auch wenn etwas noch so gut erbracht werden kann: die Berechtigung, es als öffentliche Aufgabe zu erbringen, muss anerkannt sein. Soweit damit Einnahmen erzielt werden können, ist dabei auch zu berücksichtigen, welcher Deckungsbeitrag erreicht werden kann.

Angesichts zunehmender Probleme auch im öffentlichen Sektor (einschließlich der Folgen der Globalisierung und internationalem Benchmarking auch für die öffentliche Verwaltung durch EU oder OECD) könnte die Tendenzaussage für die Privatwirtschaft: "Es überlebt nur, wer eine eindeutige Kernkompetenz aufweist", in absehbarer Zeit auch für die öffentliche Verwaltung gelten.

Die Berücksichtigung der Kernkompetenz ist im übrigen Teil strategischen bzw. normativen Managements für Kommunen (Städte, Kreise) ebenso wie für (Bundes-) Länder und Staaten: die Entwicklung besonderer Qualitäten für Bürgerschaft, Wirtschaft und andere Adressaten, orientiert an einem "kommunalen Leitbild", wie es im Rahmen des KOMPASS-Projekts der Bertelsmann Stiftung entwickelt werden sollte.

Beachte: Für die öffentliche Verwaltung gilt in gleicher Weise wie für die Privatwirtschaft, dass die Konzentration auf die Kernkompetenz eine konservative Strategie sein kann.

Abgrenzung zum juristischen Sprachgebrauch
"Kompetenz wird hier als Fähigkeit und nicht als Befugnis verstanden, im juristischen Sprachgebrauch mag auch die andere Verwendung des Begriffs möglich sein und die "Kernkompetenz" von Institutionen zu klären sein - oder auch ihre Berechtigung, zu handeln (ultra-vires-Lehre: Begrenzung der Rechts- und Handlungsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts auf ihren Aufgabenbereich).