Nutzen

(Beitrag im Online-Verwaltungslexikon olev.de, Version 1.11)

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1 Definition

Ausmaß der Zielereichung = Erreichung der Leistungs- / Wirkungs- / sonstigen Ziele.

Im einzelnen:
Jeder Beitrag zur Bedürfnisbefriedigung bzw. zur Erreichung von Zielen (einer Person, eines Betriebes, einer Volkswirtschaft usw.), für die öffentliche Verwaltung: jeder Beitrag zu einem legalen und legitimen Ziel der öffentlichen Verwaltung, jeder Beitrag zum Gemeinwohl. Dabei sind Nachteile als "negativer Nutzen" einzubeziehen.

2 Weitere Informationen

Nutzen bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit

Bei der Bewertung von Maßnahmen nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot geht es oft um Nutzen als Leistung und/oder Wirkung, aber nicht nur, was hier durch "Sonstiges" erfasst wird. S. a. Prüfschema für Wirtschaftlichkeit, Ziele und Kennzahlen. Dabei wird Nutzen nicht-monetär verstanden und den Kosten als monetärer Nachteil (oder monetärer Vorteil bei Einsparungen) gegenübergestellt.

Nutzen in der öffentlichen Verwaltung ist oft etwas anderes als Leistung

Anders als in der Privatwirtschaft lässt sich Nutzen in der öffentlichen Verwaltung in der Regel nicht in Geld bewerten, weil ihre Leistungen keinen Marktwert haben, und im übrigen auch Vorteile Nutzen darstellen können, die keine Leistungen darstellen, z. B. soziale und ökologische Auswirkungen, die nicht zum öffentlichen Auftrag der konkreten Behörde gehören, Vor- und Nachteile für die Beschäftigten unabhängig davon, ob diese messbare Auswirkungen auf Leistung oder Wirkung haben, bessere Erreichbarkeit für den Bürger, was weder "Produktqualität" noch "Wirkung" ist sondern Servicequalität, das Ansehen der Institution in der Öffentlichkeit, usw. (mehr im Beitrag "Ziele und Kennzahlen").

Unterschiedlicher Nutzen von Alternativen kann u. a. durch eine Nutzwertanalyse beurteilt und vergleichbar gemacht werden. Siehe auch Wirtschaftlichkeit, Prüfschema für Wirtschaftlichkeit, Ziele und Kennzahlen.