Shared Service(s), Shared Service Center (SSC)
(Beitrag im Online-Verwaltungslexikon olev.de, Version 1.13)
1 Definition
"internes Outsourcing" durch Zusammenfassung von Dienstleistungen in einer besonderen Einheit innerhalb eines Konzerns, in der öffentlichen Verwaltung:
- behördenübergreifend für den eigenen Verwaltungsbereich (z. B. die Behörden/Dienststellen von Bundeswehr, Bundespolizei),
- Zusammenfassung von Leistungen für Behörden anderer Verwaltungsbereiche, u. U. auch unterschiedlicher Geschäftsbereiche, in Dienstleistungszentren (DLZ),
- in der Kommunalverwaltung kann es auch die Zusammenfassung solcher Leistungen für mehrere Städte/Gemeinden bei einer einzigen kommunalen Einrichtung sein,
- für Bundesländer z. B. die gemeinsame Ausbildung von Rechtspflegern, Strafvollzugsbeamten usw. bei einer einzigen Ausbildungseinrichtung / Hochschule.
2 Weitere Informationen
2.1 Beispiele
- Bundesverwaltung:
- Personaldienstleistungen: das Bundesverwaltungamt (BVA, Geschäftsbereich BMI) oder das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV, Geschäftsbereich BMF),
- IT-Dienstleistungen durch die Bundesstelle für Informationstechnik (BIT) im Bundesverwaltungsamt (BVA) und das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) der Bundesfinanzverwaltung.
- Landesverwaltungen z. B. die gemeinsame Rechtspflegerausbildung durch die Fachhochschule für Rechtspflege NRW.
2.2 Begründung der Leistungspflichten
Die Übertragung/Übernahme sollte durch Vertrag/Vereinbarung erfolgen (Leistungsvereinbarung), nicht dagegen durch die traditionell übliche dauerhafte und damit nicht mehr rechtfertigungsbedürftige und steuerbare Kompetenzverlagerung. Sie sollte verbunden sein mit Anreizen für die Steigerung der Effektivität und Effizienz. Bei der beauftragenden/abgebenden Behörde bleibt die Gewährleistungsverantwortung und die strategische Gesamtverantwortung für den Aufgabenbereich (z. B.: Personalmanagement), zu dem die übertragenen Aufgaben gehören.
2.3 Folgen / Alternativen
Die Frage der Erbringung von Dienstleistungen, die nicht zum "Kerngeschäft" gehören, sollte nicht auf dieses Instrument beschränkt sein. Es geht um die Nutzung von Synergien durch horizontale und vertikale Arbeitsteilung und Zusammenarbeit, also z. B. um die Übernahme von Leistungen durch einen Leistungserbringer, der dies möglichst gut kann ("horizontale und vertikale Synergien nutzen"). Das kann auch ohne organisatorische Verselbständigung - und damit insgesamt flexibler - geschehen, sollte aber immer auf klarer vertraglicher Grundlage beruhen, die Leistungen, Ergebnisse, Finanzen, auch Qualität/ Kundenfreundlichkeit, Berichtspflichten und ggf. Qualitätssicherung/Evaluation definiert und zeitlich befristet ist.
Gibt es in der öffentlichen Verwaltung mehrere Leistungsanbieter, die in Konkurrenz zu einander stehen, stellt sich die Frage, warum diese Dienstleistung(en) nicht auch von privaten Anbietern erbracht werden können. Das ist ordnungspolitisch erwünscht und u. U. wettbewerbsrechtlich und/oder EU-rechtlich gefordert.
Shared Services im UK
Beispielhafte Regelungen und Arbeitshilfen existierten im Vereinigten
Königreich unter der Labour-Regierung, siehe z. B. die Zieldefinitionen sowie die - jetzt noch als Archiv verfügbare - Website
zu Shared Services des damaligen UK-Cabinet
Office.
2020-04-28