Personal im öffentlichen Dienst: Übersichten / Definitionen
(Beitrag im Online-Verwaltungslexikon olev.de, Version 1.2r)
Inhalt |
Übersichten: 2008 / 2007 |
Begriffe (Arbeitsgeber, Rechtsform, Verwaltungsebenen, Aufgabenbereiche) |
1 Beschäftigte im öffentlichen Dienst
1.1 Beschäftigte im öffentlichen Dienst 2008
(Stichtag: 30.06.2008)
Quelle und Link zur jeweils aktuellen Fassung: Statistisches Bundesamt (übernommen 2009-07-31)
Quelle und Link zur jeweils aktuellen Fassung: Statistisches Bundesamt (übernommen 2009-07-31)
1.2 |
Beschäftigte im öffentlichen Dienst 2007 |
(Stichtag: 30.06.2007) |
Quelle: Statistisches Bundesamt 2008
2 Definitionen der amtlichen Statistik
(Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 14 Reihe 6, Finanzen und Steuern - Personal des öffentlichen Dienstes, 2007, Wiesbaden 2008, Nr. 1.8)
- Öffentliche Arbeitgeber: Öffentlicher Dienst und Einrichtungen in privater Rechtsform mit überwiegend öffentlicher Beteiligung.
- Öffentlicher Dienst: Unmittelbarer und mittelbarer öffentlicher Dienst.
- Unmittelbarer öffentlicher Dienst: Kernhaushalte und Sonderrechnungen des Bundes und der Länder, Gemeinden/Gemeindeverbände, Zweckverbände. Hierzu gehören Ämter, Behörden, Gerichte und rechtlich unselbstständige Einrichtungen (z.B. Eigen- und Landesbetriebe) einschließlich des Bundeseisenbahnvermögens.
- Mittelbarer öffentlicher Dienst: Bundesagentur für Arbeit, Deutsche Bundesbank, Sozial-versicherungsträger und andere Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die unter der Rechtsaufsicht des Bundes, der Länder oder der Gemeinden/Gemeindeverbände stehen.
- Kernhaushalte: Alle Ämter, Behörden, Gerichte und Einrichtungen, für die in den Haushaltsplänen des Bundes, der Länder, der Gemeinden/Gemeindeverbände und der Zweckverbände die Ausgaben und Einnahmen brutto veranschlagt wurden.
- Sonderrechnungen: Alle aus den Kernhaushalten ausgegliederten rechtlich unselbstständigen Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen (i.d.R. Eigenbetriebe, Landes- oder Bundesbetriebe und Sondervermögen).
- Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform: Rechtlich selbstständige Körper-schaften, Anstalten und öffentlich-rechtliche Stiftungen, die unter der Rechtsaufsicht des Bundes, der Länder oder der Gemeinden/Gemeindeverbände stehen ohne Zweckverbände, Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit. Diese werden gesondert ausgewiesen.
- Einrichtungen in privater Rechtsform: Rechtlich selbstständige privatrechtliche Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mit mehr als 50% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
- Bundesbereich: Kernhaushalt und Sonderrechnungen des Bundes sowie Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die unter der Rechtsaufsicht des Bundes stehen, ohne Sozialversicherungsträger und Bundesagentur für Arbeit (Öffentlicher Dienst im Bundes-bereich). Hinzu kommen die privatrechtlichen Unternehmen, die sich mehrheitlich unmittelbar im Besitz des Bundes befinden (Öffentliche Arbeitgeber im Bundesbereich).
- Landesbereich: Kernhaushalte und Sonderrechnungen der Länder sowie Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die unter der Rechtsaufsicht der Länder stehen, ohne Sozialversicherungsträger (Öffentlicher Dienst im Landesbereich). Hinzu kommen die privatrechtlichen Unternehmen, die sich mehrheitlich unmittelbar im Besitz der Länder befinden (Öffentliche Arbeitgeber im Landesbereich).
- Kommunaler Bereich: Kernhaushalte und Sonderrechnungen der Gemeinden, Gemeinde-verbände und Zweckverbände sowie Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die unter der Rechtsaufsicht der Kommunen stehen (Öffentlicher Dienst im kommunalen Bereich). Hinzu kommen die privatrechtlichen Unternehmen, die sich mehrheitlich unmittelbar im Besitz der Kommunen befinden. (Öffentliche Arbeitgeber im kommunalen Bereich) .
- Sozialversicherungsträger und Bundesagentur für Arbeit: In Anlehnung an die Finanzstatistik wird dieser Bereich gesondert dargestellt, obwohl es sich um Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform handelt. Sozialversicherungsträger und Bundesagentur für Arbeit sind im mittelbaren Bundes- oder Landesdienst enthalten.
- Aufgabenbereich: Die Hauptorganisationsbereiche gliedern sich in Kernhaushalt und Sonderrechnungen. Die weitere Untergliederung erfolgt in Abstimmung mit der Finanzstatistik auf der Grundlage des geltenden staatlichen Funktionenplans bzw. des kommunalen Gliederungsplans. Die Zusammenfassung der staatlichen und kommunalen Aufgabenbereiche wird entsprechend dem Schlüssel der Finanzstatistik vorgenommen (siehe hierzu die Übersicht über die funktionelle Zuordnung).
- Vollzeitbeschäftigte: Beschäftigte, deren regelmäßige Arbeitszeit die übliche volle Wochenarbeitsstundenzahl (bei Lehrkräften entsprechende Anzahl von Wochenlehrstunden) beträgt. Als Vollzeitbeschäftigte gelten auch diejenigen, deren Arbeitszeit aus arbeitsmarkt-politischen Gründen auf Grundlage eines Anwendungstarifvertrags verkürzt wurde, die ansonsten aber die für sie tarifvertraglich höchst mögliche Arbeitszeit vereinbart haben. Nicht enthalten sind Beschäftigte in Altersteilzeit, auch wenn sie sich in der Arbeitsphase des Blockmodells befinden.
- Teilzeitbeschäftigte: Beschäftigte, deren regelmäßige Arbeitszeit weniger als die übliche volle Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beträgt (einschl. aller Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden unabhängig vom gewählten Modell).
© Copyright: Prof. Dr. Burkhardt
Krems,
Köln, 2009-08-03
Köln, 2009-08-03