Aufsicht, Aufsichtsarten - in Arbeit -
(Beitrag im Online-Verwaltungslexikon olev.de, Version 1.0)

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Überwachung, Kontrolle, Steuerung von anderen (Personen, der Tätigkeit von Stelleninhabern, Organisationseinheit, Institutionen, Funktionen innerhalb von Institutionen, aber auch von technischen Einrichtungen).

Dienstaufsicht
Aufsicht über das persönliche dienstliche Verhalten der Aufgabenträger, bei Vorgesetzten auch über das Führungsverhalten, im Rahmen der Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Fachaufsicht
Aufsicht über die in rechtlicher, zweckmäßiger und wirtschaftlicher Hinsicht optimale fachliche Aufgabenerledigung im Rahmen der Führung.

Grundsätze zur Ausübung der Fachaufsicht der Bundesministerien über den Geschäftsbereich, Stand 2. Mai 2008 (Online-Quelle / interne Quelle im Online-Archiv)

 

§ 3 Ministerielle Aufgaben GGO
(1) Die Bundesministerien nehmen Aufgaben wahr, die der Erfüllung oder Unterstützung von Regierungsfunktionen dienen. Dazu zählen insbesondere die strategische Gestaltung und Koordination von Politikfeldern, die Realisierung von politischen Zielen, Schwerpunkten und Programmen, die internationale Zusammenarbeit, die Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren sowie die Wahrnehmung von
Steuerungs- und Aufsichtsfunktionen gegenüber dem nachgeordneten Geschäftsbereich. Die Ausrichtung auf ministerielle Kernaufgaben ist durch ständige Aufgabenkritik sicherzustellen.

Grundsätze für die Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (Online-Quelle / interne Quelle im Online-Archiv)

Rechts- und Fachaufsicht

Bei der Aufsicht unterscheidet man zwischen Fach-, Rechts- und Dienstaufsicht.

(Übernommen von Nr. 2 der Grundsätze des Bundes)

Die neuen Steuerungsinstrumente sind in diese Kategorien nicht ohne weiteres einzuordnen, es ist fraglich, ob es dazu nicht neuer Unterscheidungen bedarf. So sind Zielvereinbarungen sowohl im Rahmen der Fachaufsicht denkbar, sie werden aber ausdrücklich im Hochschulbereich im Verhältnis zu rechtlich selbständigen Hochschulen verwendet (siehe im Beitrag "Zielvereinbarungen")

Und was ist die Folge, wenn Gesetze die Verwendung von Steuerungsinstrumenten vorschreiben:

Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige).

wird dann die "richtige" Verwendung der "richtigen" Instrumente Gegenstand der Fachaufsicht? Benchmarking ist für die Sozialversicherung gesetzlich vorgeschrieben: SGB IV § 69 Abs. 5: "Die Träger der Kranken- und Rentenversicherung führen in geeigneten Bereichen ein Benchmarking durch."

SGB IV § 69 Abs. 6: 1Die Sozialversicherungsträger dürfen Planstellen und Stellen nur ausbringen, soweit sie unter Anwendung angemessener und anerkannter Methoden der Personalbedarfsermittlung begründet sind. 2Die Erforderlichkeit der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen ist bei gegebenem Anlass, im Übrigen regelmäßig zu überprüfen.

(4) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.

(3) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.

Was ist die Folge der Privatisierung: Steuerungsverlust?

4-Kreise-Modell der Schweizer Bundesverwaltung

Steuerung und Aufsicht: Aufsicht = "Kontrolle", Steuerung = Gestaltung

GGO
Kapitel 2 Organisationsgrundsätze
§ 3 Ministerielle Aufgaben
(1) Die Bundesministerien nehmen Aufgaben wahr, die der Erfüllung oder Unterstützung von Regierungsfunktionen dienen. Dazu zählen insbesondere die strategische Gestaltung und Koordination von Politikfeldern, die Realisierung von politischen Zielen, Schwerpunkten und Programmen, die internationale Zusammenarbeit, die Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren sowie die Wahrnehmung von Steuerungs- und Aufsichtsfunktionen gegenüber dem nachgeordneten Geschäftsbereich. Die Ausrichtung auf ministerielle Kernaufgaben ist durch ständige Aufgabenkritik sicherzustellen.

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2. Weitere Informationen
Monopol - Online-Verwaltungslexikon

Aufsichtsarten
Bei der Aufsicht über "nachgeordnete Einrichtungen", also Institutionen, unterscheidet man zwischen Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht.

Art und Umfang der Aufsicht ist ein entscheidendes Gestaltungs- und Managementinstrument, siehe im Beitrag Agentur, sowie zur Ausübung der Aufsicht den Beitrag Kommunikation mit Erlassen und Berichten.

Aufsicht ist der Sache nach auch die Funktion von Fach- und Dienstvorgesetzten. Im modernen Management sollten die unterschiedlichen Beziehungen, die Gegenstand der Aufsicht in diesem weiten Sinne sind, nach gleichen Kriterien, orientiert an einer einheitlichen Managementkonzeption, gestaltet und ausgeübt werden.

 

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43. Quellen (Literatur, Internet-Adressen)
Evaluation - Online-Verwaltungslexikon

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Bleicher, Knut 2004 Das Konzept Integriertes Management. 7. Aufl., Frankfurt/New York 2004
Luhmann, Niklas 1968 Zweckbegriff und Systemrationalität. Über die Funktion von Zwecken in sozialen Systemen. Tübingen 1968
Thommen, Jean-Paul / Achleitner, Ann-Kristin 2003

Allgemeine Betriebswirtschaftslehre. Umfassende Einführung aus managementorientierter Sicht. 4. Aufl., Wiesbaden 2003

 

Internet-Quellen / Links


 

 

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Anmerkungen

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Online-Quelle am ...

Ausführlicher in Wikipedia ...

Online-Verwaltungslexikon 

 



http://www.olev.de/nc/abk-info.htm

© Copyright: Prof. Dr. Burkhardt Krems,
Köln,  2011-01-08

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