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  Arten von Stakeholdern
  Stakeholder im Public Management

Stakeholder / Anspruchsgruppen / Interessengruppen
(Beitrag im Online-Verwaltungslexikon olev.de, Version 2.21)

1. Definition

Jemand, der als Gruppe oder Individuum ein wie immer geartetes legales Interesse an der Institution / der Unternehmung der Region usw. hat, unabhängig davon, ob die Rechtsordnung ihm Rechte für die Wahrnehmung dieser Interessen zubilligt; Betroffener, Beteiligter, Interessenträger, -vertreter, -gruppe. Der Begriff differenziert nicht nach dem Aktivitätsniveaus, oft wird jedoch eher der "aktive Betroffene" gemeint sein. Siehe im Folgenden: Arten von Stakeholdern.

2. Weitere Informationen
 

2.1 Arten von Stakeholdern

Nach Betroffenheit und Aktivät können insgesamt vier Gruppen unterschieden werden, von denen drei als Stakeholder zu gelten haben, jedoch mit unterschiedlicher Bedeutung, auch im Hinblick darauf, ob und wie sie ggf. als Stakeholder berücksichtigt werden können und sollten (dazu unten):

Stakeholder nach Betroffenheit und Aktivität
    aktiv
    ja nein
eigene
Interessen
betroffen


 
ja 1. Aktive Stakeholder

Betroffen und aktiv:
individuelle / kollektive Vertretung eigener Interessen
2. Stille Stakeholder
("schweigende Mehrheit")

Betroffen aber passiv


nein 3. Stakeholder-Vertreter

Nicht betroffen aktiv:
  • Uneigennützig (Sympathisant / NGO)
  • Professionelle Vertretung
    (einschl. Lobbyisten)
4. Keine Stakeholder

Nicht betroffen nicht aktiv
Stakeholder-Portfolioanalyse - © Krems - olev.de - Version 2.0 - 2009-03-14

Weitere Differenzierungen

Weitere Differenzierungen der Stakeholder können sein:nach oben

  1. Art der Betroffenheit
    1. Art der betroffenen Interessen: materielle / wirtschaftliche Betroffenheit, ökologische / gesundheitliche Betroffenheit, kulturelle Betroffenheit, Betroffenheit bei politischen Mitgestaltungsmöglichkeiten (vgl. die international definierten Themenbereiche von Good Governance)
    2. Zeithorizont: in langfristiger Perspektive Betroffene (z. B. durch "intergenerative Gerechtigkeit" oder Leistungsfähigkeit des Alterssicherungssystems) werden diese Betroffenheit seltener wahrnehmen bzw. die Art und Intensität ihrer Aktivitäten wird sich unterscheiden von akuter Betroffenheit z. B. durch eine Krise
    3. Wahrnehmung: "objektive" Betroffenheit und subjektive Wahrnehmung
  2. Konfliktpotenzial zu den Zielen der Organisation / des Vorhabens / des Projekts (entsprechend den Arten von Zielbeziehungen)
    1. Zielkonkordanz, Synergie
    2. Zielneutralität oder -indifferenz
    3. Zielkonflikt
    4. Zielantinomie
  3. Macht / Art der Beeinflussung
    1. Entscheidung/Mitentscheidung (inhaltlich / durch Bereitstellung von Ressourcen)
    2. Einflussnahme auf Entscheidung
      1. formell: Beteiligungs-/Anhörungsrecht
      2. informell: Einwirkung auf andere Akteure, Medien, Ruf usw.
      3. Förderung (Übernahme Schirmherrschaft, Werbung, Bereitstellung von zusätzlichen, nicht zwingend notwendige Ressourcen)

2.2 Stakeholder der öffentlichen Verwaltungnach oben

Für die öffentliche Verwaltung sind Stakeholder insbesondere

  1. Erster Kreis: Externe Akteure
    1. der Auftraggeber (»Auftrag), mit dem Interesse an der Erfüllung des Gemeinwohlauftrages
    2. der Finanzierer,
    3. der/die Eigentümer: sobald das Vermögen im Rahmen eines neuen Rechnungswesens bilanziert wird, wird deutlich, dass es diese Rolle auch in der öffentlichen Verwaltung gibt,
      • die Bürger / Mitglieder / Versicherte usw. als "Eigentümer", z. B. mit dem Interesse an Vermögenserhalt statt kurzfristigem "Sparen",
      • ggf. andere Eigentümer (z. B. die "Konzernmutter" Stadt)
    4. andere Akteure mit Verantwortung für relevante öffentliche Belange, ggf. auch als Kooperationspartner / Partner in gemeinsamer Interessenvertretung
    5. die Steuerzahler / Gebührenzahler,
    6. die "Politik"? Siehe dazu unten.nach oben
  2. Zweiter Kreis: Externe Betroffene: die Kunden / Bürger als Adressaten des Handelns der öffentlichen Verwaltung (sie können positiv oder negativ betroffen sein), mit dem Interesse an Leistung / Wirkung, aber auch Servicequalität.
  3. Dritter Kreis: Interne Akteure und Betroffene: die Mitarbeitenden, differenziert nach Gruppen (Hierarchieebene, Status der Beschäftigung, Dauer der Zugehörigkeit, andere Differenzierungen (z. B. nach Geschlecht, regionaler oder anderer Herkunft)
  4. Vierter Kreis: Externe Betroffene, die nicht Adressaten sind (sie können positiv oder negativ betroffen sein)
    1. Auftragnehmer/Lieferanten (Dienstleister, Gutachter, Berater, Personalbeschaffer, Versicherer)
    2. die Nachbarschaft (z. B. Standortqualität, durch Verkehr oder Emissionen negativ oder durch die Wertsteigerung der Grundstücke und Laufkundschaft positiv betroffen, Betroffenheit durch Veränderungen, z. B. die Aufgabe eines Standortes),
    3. die Gesellschaft allgemein (unabhängig vom Auftrag), insbesondere ökologische, soziale und kulturelle Betroffenheit, Beitrag zur lokalen Lebensqualität.

In vielen Fällen wird zusätzlich zu unterscheiden sein der/die Stakeholder selbst und die uneigennützigen (z. B. Umweltverbände) oder professionellen Interessenvertreter (vgl. die 3. Gruppe von Stakeholdern).nach oben

Anmerkungen

  1. Der Auftraggeber ist in der Regel repräsentiert durch entweder eine Vertretungskörperschaft (Organ zur Vertretung der Mitglieder/Bürger), die Vertretung der Träger (z. B. bei Anstalten) oder eine übergeordnete Behörde oder Instanz, die ihre Kompetenz von einer entsprechend legitimierten Stelle ableitet. Zunehmend relevant kann der Auftraggeber als Vertragspartner sein, z. B. im Rahmen von Öffentlich-Privater-Partnerschaft oder einer Vereinbarung über Shared Services.
     
  2. Die Politik als "Stakeholder"? Verwaltungspolitisch kann die Politik in Gestalt bestimmter Funktionsträger der Parteien oder einzelner Mitglieder der Vertretungskörperschaft (Rat, Parlament) für eine Behörde/Verwaltung relevant sein. Damit stellt sich die Frage, ob die Verwaltung diese Akteure des politischen Prozesses als Stakeholder interpretieren soll und darf - was dazu führen kann, dass die Verwaltung letztlich den Auftrag gestaltet, den sie selbst erhält, und die Rolle der Politik beeinträchtigt wird: sie soll die Verwaltung steuern, die Rahmenvorgaben des Tätigwerdens setzen und die Verwaltung kontrollieren. nach oben

    Eine einfache oder gesicherte Antwort auf diese Frage gibt es wohl nicht. Einerseits ist der Einfluss der Politik praktisch wichtig, die Legitimität, auf politische Akteure Einfluss zu nehmen, aber zweifelhaft. Es ist eines der Anliegen einer Neuen Verwaltungssteuerung, den Zugriff der Politik auf operative Details innerhalb der Exekutive zu begrenzen, der bisher z. T. bis in die Besetzung von Positionen hineinreichte, die politisch nicht relevant waren, und ein Teil einer "operativen Übersteuerung" darstellen.nach oben

2.3 Privatwirtschaft

In der Privatwirtschaft entfällt der Auftraggeber, wenn das Interesse ausschließlich erwerbswirtschaftlich ist: dann ist es gleichgültig, ob man Stahl oder Mobilfunk betreibt. Es kann aber auch sein, dass ein Unternehmen gegründet worden ist, um Service- oder andere Leistungen verlässlich in definierter Qualität nach den Wünschen der Muttergesellschaft zu erbringen: dann existiert auch ein Auftraggeber und ergibt sich eine ähnliche Konstellation wie in der öffentlichen Verwaltung. Allerdings stimmen "Auftraggeber" in dieser Konstellation und Eigentümer dann in der Regel überein.

Generell hat der Eigentümer in privaten Unternehmen eine größere Bedeutung als in der öffentlichen Verwaltung, ggf. als Anteilseigner/Aktionäre, auch die Gläubiger/Fremdkapitalgeber haben eine andere wichtigere Rolle (z. B. mit Pflichten des Unternehmens in ihrem Interesse).

In der weiten Definition des Begriffs "Kunde" durch die KGSt sind verschiedene der genannten Anspruchsgruppen bereits als Kunden definiert.nach oben

2.4 Berücksichtigung der Stakeholder im Public Management

Die verschiedenen Anspruchsgruppen sind in der Zielstruktur der öffentlichen Verwaltung abzubilden, siehe den Beitrag "Ziele und Kennzahlen". Eine Herausforderung stellt dann die Berücksichtigung dieser Anspruchsgruppen bei der Formulierung von Leitbild und Strategie bzw. die Berücksichtigung der Stakeholder auch im operativen Geschäft (z. B. durch Ombudsleute, Einbeziehung von Interessengruppen) dar. Eine besondere Problematik stellt die Berücksichtigung derjenigen Betrofffenen (-gruppen) dar, die sich nicht zu Wort melden und für die auch keine anderen sprechen (in der Übersicht: II. Art der Stakeholder).

Bei Planungen kann es je nach Planungshorizont sein, dass Stakeholder derzeit noch nicht existieren oder sich nicht als Stakeholder verstehen: dann stellt sich in besonderem Maße die Frage, wie die künftigen Belange in heutigen Planungen berücksichtigt werden sollen.

Im Umfassenden Qualitätsmanagement - TQM sind die berechtigten Belange der "Stakeholder" zu berücksichtigen, ökologische und soziale Anforderungen sind im EFQM-Modell sogar zu übertreffen. Das entspricht auch ethisch orientierten Leitlinien der Unternehmensführung: Corporate Governance.

Auch im Projektmanagement sind die Stakeholder in geeigneter Weise einzubeziehen, z. B. in der Projektorganisation.

Siehe auch Shareholder.nach oben

2.5 Anspruchsgruppen aus Sicht eines privaten Unternehmens
 

Anspruchsgruppen Anspruch gegenüber der Unternehmung Beitrag zur Unternehmung
Eigenkapitalgeber Wertsteigerung und Verzinsung des eingesetzten Kapitals Eigenkapital
Fremdkapitalgeber Zeitlich und betragsmäßig festgelegte Tilgung und Verzinsung des eingesetzten Kapitals Fremdkapital
Arbeitnehmer Leistungsgerechte Entlohnung, motivierende Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzsicherheit ausführende Arbeit
Management Gehalt, Macht, Einfluss, Prestige dispositive Arbeit
Kunden Preisgünstige und qualitativ dem Anspruch entsprechende Güter Abnahme von Gütern
Lieferanten Zuverlässige Bezahlung, langfristige Lieferbeziehungen Güterverkauf
allgemeine Öffentlichkeit Steuerzahlungen, Einhaltung der Rechtsvorschriften, schonender Umgang mit der Umwelt Infrastruktur, Rechtsordnung, Umweltgüter
Die Anspruchsgruppen, ihre Ansprüche und ihre Beiträge nach Wöhe, Allgemeine BWL, 21. Aufl. 2002, S. 77

Unterschied zur öffentlichen Verwaltung

Aus Sicht der öffentlichen Verwaltung ist vorrangig der Auftraggeber und/oder die Allgemeinheit als Träger des Gemeinwohlinteresses zu nennen, weil hier nicht das erwerbswirtschaftliche Interesse (an nachhaltigem Gewinn oder Steigerung des Unternehmenswertes) relevant ist oder im Vordergrund steht.